UNSERE SATZUNG

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Satzung der UCW-Drolshagen

Artikel 1: Name und Sitz

§ 1 Name

Der Verein ist eine Wählergruppe gem. § 15 KWahlG- nachstehend Wählergemeinschaft genannt - und führt den Namen:
Unabhängige Christliche Wählergemeinschaft Drolshagen e.V.
Der Verein tritt in der Öffentlichkeit als "UCW" auf.

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist 57489 Drolshagen

Artikel 2: Zweck und Zielsetzung

§ 3 Zweck

Es ist der Zweck der Wählergemeinschaft, dass sie sich ohne Parteicharakter ausschließlich an der politischen Willensbildung durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene beteiligt unter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie einer christlichen Geisteshaltung.

§ 4 Unabhängigkeit

Die Wählergemeinschaft ist von bestehenden politischen Parteien unabhängig; sie verfolgt keine erwerbs- und eigenwirtschaftlichen Interessen.

§ 5 Programm

Nach diesen Gesichtspunkten und nach entsprechenden kommunalpolitischen Erfordernissen gibt sich die Wählergemeinschaft ein Programm. Die Wählergemeinschaft ist von bestehenden politischen Parteien unabhängig; sie verfolgt keine erwerbs- und eigenwirtschaftlichen Interessen.

Artikel 3: Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die Bürger der Stadt Drolshagen sind und nicht gegen den Zweck der Gemeinschaft, insbesondere nicht gegen ihr Programm verstoßen. Vor allem dürfen die Mitglieder selbst mit dieser Mitgliedschaft bzw. einem politischen Mandat keine eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Interessen verbinden. Einer Mitgliedschaft in der UCW steht die Mitgliedschaft in einer anderen demokratischen Partei nicht entgegen.

§ 7 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf deren schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand erfolgen kann, mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingegangen ist,

durch Tod des Mitglieds,

durch Ausschluss, den der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit - unter Darlegung von Gründen - zu beschließen hat.

§ 9 Mitgliederverzeichnis / Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen.

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

Artikel 4: Organe der Wählergemeinschaft

§ 10 Organe

Organe der Wählergemeinschaft sind

die Mitgliederversammlung (MV);

der Vorstand;

die Fraktion der Stadtverordneten.

§ 11 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie beschließt über

1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes;

2. die Wahl der Direktkandidaten in den Stimmbezirken der Stadt Drolshagen

3. die Wahl der Kandidaten für die Reserveliste;

4. die Wahl der Sachkundigen Bürger für die Ausschüsse der Stadt Drolshagen;

5. die Höhe der Beiträge und Umlageverpflichtungen der Mitglieder;

6. den jährlichen Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;

7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern; 

8. die Änderung der Satzung

9. die bei Auflösung zu begünstigenden Institutionen gem. § 17 und

10. die Auflösung der Wählergemeinschaft.

II. Stimmberechtigt ist jedes ordentlich eingeschriebene Mitglied der Wählergemeinschaft. Zur Stimmabgabe sind nur die erschienenen Mitglieder berechtigt; eine Vertretung findet nicht statt.

III. Änderungen der Satzung und die Auflösung der Wählergemeinschaft bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten, in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder; alle anderen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Auflösung der Wählergemeinschaft darf nur in einer dafür eigens anberaumten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

IV. Die Mitgliederversammlung ist im Sinne des § 11 beschlussfähig, wenn sie mindestens 14 Tage vorher durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wird.

V. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

VI. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von dem aus der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Vorstand

I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. dem l. Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

3. dem Schriftführer,

4. dem Schatzmeister,

5. zwei Beisitzern,

6. max. drei Stadtverordneten der UCW.

II. Die Wählergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, und zwar nur zusammen mit dem l. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. (§ 26 BGB)

III. Der Vorstand legt die Richtlinien zur Durchführung der Wählergemeinschaftsarbeit fest. Der Vorstand bestimmt den Inhalt und die Anzahl von Arbeitskreisen.

IV. Der l. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er kann sich dabei durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

V. Die unter Ziffer 1.1-5 genannten Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt, wobei zunächst der l. Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer und danach der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der zweite Beisitzer gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

VI. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand unverzüglich einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

VII. Vorstandsentscheidungen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der jeweils an den Vorstandssitzungen teilnehmenden Vorstandsmitglieder. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten entscheidet jedoch der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 sämtlicher Vorstandsmitglieder.

§ 13 Fraktion

I. Die Fraktion der Stadtverordneten befindet über die Parlamentsarbeit; die Angehörigen wählen aus ihrer Mitte den Fraktionsvorsitzenden.

II. Die Fraktion der Stadtverordneten beschließt über die Wahl der ordentlichen Ausschussmitglieder für die Ausschüsse der Stadt Drolshagen.

III. Fraktions-Arbeitssitzungen sollen mindestens jeweils einmal vor Stadtverordnetenversammlungen stattfinden. Zu diesen Sitzungen sind Mitglieder der Arbeitskreise zugelassen; sie sind aufgefordert mit zu beraten. Angelegenheiten nichtöffentlicher Sitzungen werden gemäß der GO NW behandelt.

IV. Die nichtparlamentarischen Ausschussmitglieder, bzw. die nichtparlamentarischen ständigen Vertreter sollen bei den Fraktions-Arbeitssitzungen über ihre Sachbereiche gehört werden. Die Stadtverordneten sind gehalten, die in den Ausschüssen gefällten, von den UCW- Mitgliedern mitgetragenen, Entscheidungen in ihrer Parlamentsarbeit zu berücksichtigen.

Artikel 5: Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 14 Zweck

Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden als Arbeitssitzungen verstanden und dienen im Wesentlichen der Information über die politischen Fragen der Stadt Drolshagen. Es sollen dabei die kommunalpolitischen Grundsätze, das Programm der Wählergemeinschaft, die Parlaments-, Ausschuss- und Öffentlichkeitsarbeiten weitestgehend koordiniert werden.

§ 15 Einberufung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand, durch die Fraktion der Stadtverordneten oder durch mindestens 1/4 Mitglieder der Wählergemeinschaft einberufen werden.

Artikel 6: Finanzen, Vermögen, Geschäftsjahr

§ 16 Finanzen

Die Wählergemeinschaft finanziert die Durchführung ihrer Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden und / oder Eigenleistungen, soweit sie nicht dem Zweck der Wählergemeinschaft widersprechen.

§ 17 Vermögensverwaltung

Das Vermögen der Wählergemeinschaft muss nach soliden wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft ist es anerkannt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die begünstigten Institutionen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt nach Absprache mit dem Finanzamt.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7: Schlussbestimmungen

§ 19 Satzungsänderung, Rechtswirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Rechtswirksamkeit gleichwohl bei.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 05.04.1993 in Kraft.

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